Satzung

Gesellschaftsvertrag der Kibera Hope Academy gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)

 

 

§1 Rechtsform, Firma, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft   ist eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbe­ schränkt) unter der Firma Kibera Hope Academy gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt).
  2. Sitz der Gesellschaft ist Köln.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Gegenstand, Zweck und Aufgaben

  1. Ziel der Gesellschaft ist die nachhaltige, strukturelle Weiterentwicklung von sozial und gesellschaftlich ausgegrenzten Gemeinden in Kenia insbesondere Kibera, ein Slum im Südwesten von Nairobi, der Hauptstadt Kenias.
  2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

Zweck der Gesellschaft ist

  1. die Förderung der Erziehung, Volks-, und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe insbesondere für Kinder aus Kibera
  1. sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke in Kenia durch andere steuerbegünstigte Körperschaften (gemeinnützige Privatschulen) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (öffentliche Schulen) nach § 58 Nr. 1 AO.
  2. Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke zur Förderung und Durchführung von Projekten und Programmen, die zu einer nachhaltigen Verbesserung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildungssituation in Kenia insbesondere in Kibera führen sollen.
  1. Der Zweck die Förderung der Erziehung, Volks-, und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe wird insbesondere verwirklicht durch die Beteiligung an Planung, Aufbau und Betrieb sowie finanzielle Unterstützung von Schulen in Kenia auch durch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

Dazu gehören die ideelle und materielle Unterstützung von Schulen in Kenia u. a. durch

  • Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenstände einschließlich Wartung und Pflege
  • Ausstattung des Computerbereichs
  • Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
  • Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule

(z. B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)

  • Außendarstellung der Schule
  • Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
  • Unterstützen von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
  • Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. 65 der AO
  • Betrieb einer Schulbibliothek
  • Gestaltung des Außengeländes
  • Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
  1. Die Gesellschaft kann ihre Satzungszwecke auch durch die Weiterleitung von Mitteln und die Vergabe von Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für einen oder mehrere der in Nr. 2 genannten steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichen.
  1. Die Gesellschaft fördert die Schulbildung junger Menschen. Schulstipendien für den Besuch einer Schule (Übernahme Schulgeld) können aufgrund einer finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers gewährt werden, wenn die Auswahl der zu förderten Kinder nach bestimmten, objektiv festgelegten Kriterien erfolgt, die in Richtlinien festgeschrieben und veröffentlicht werden.

Der mildtätige Zweck wird auch dadurch verwirklicht, dass in nachgewiesenen Notsituationen (anteilig) angemessene Behandlungs- und/oder Pflegekosten für Schulkinder von der Gesellschaft übernommen werden können.

Politische, weltanschauliche und konfessionelle Rücksichten dürfen die Auswahl und die Förderung durch die Gesellschaft nicht beeinflussen. Die Mittel werden durch Spenden aufgebracht.

  1. Ein Rechtsanspruch der durch die Leistungen und Zuwendungen dieser Gesellschaft begünstigten Personen auf solche Leistungen und Zuwendungen ist ausgeschlossen.
  1. Zur Erreichung dieser Zwecke ist die Gesellschaft berechtigt im In- und Ausland gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen, deren Vertretung zu übernehmen, Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen.
  1. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. 

§3 Steuerliche Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen – vorbehaltlich der Bestimmung des§ 58 Nr. 1 bis 4 AO – nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Steuerbegünstigten „Deutsche Stiftung Weltbevölkerung (DSW), Hindenburgstraße 25, D-30175 Hannover”, der dieses Vermögen nur für seine satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwenden darf. Die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eigezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück

§4 Stammkapital

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 5.000,00. Es ist in fünftausend Geschäftsanteile im Nennbetrag von je 1,00 € -in Worten: ein Euro- eingeteilt, die die Nummern 1 bis 5.000 haben.
  2. Hierauf übernehmen:

 

  1. a) Herr Alexander Artz die Geschäftsanteile mit den Nummern 1 bis 1.000 im Nennbetrag von je 1,– € gegen Leistung einer Bareinlage von 1.000,00 €,
  2. b) Frau Monica Elsässer die Geschäftsanteile mit den Nummern 1.001 bis 3.000 im Nennbetrag von je 1,– € gegen Leistung einer Bareinlage von 2.000,00 € und
  3. c) Herr Jürgen Geise die Geschäftsanteile mit den Nummern 001 bis 5.000 im Nennbetrag von je 1,– € gegen Leistung einer Bareinlage von 2.000,00 €

§5 Gesellschafterversammlung

  1. Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer
  1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres stattzufinden hat, beschließt über die von dem/den Geschäftsführern aufgestellte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, über die Verwendung des Gewinns sowie über die Deckung etwaiger Verluste und die Entlastung des/der Geschäftsführer.
  1. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich ist. Zur Einberufung ist neben dem/den Geschäftsführern jeder Gesellschafter
  2. Ordentliche Gesellschafterversammlungen sind, wenn die Gesellschaft mehr als einen Gesellschafter hat, mittels schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Einladung, die die Tagesordnung enthalten soll, mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Der Tag der Absendung und der Tag der Zustellung sind nicht mitzurechnen. Mit Zustimmung aller Gesellschafter kann diese Ladungsfrist im Einzelfall entsprechend verkürzt werden. Ordentliche und außerordentliche Gesellschafterversammlungen können mit Zustimmung aller Gesellschafter auch mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Form einberufen werden, falls notwendig auf den nächsten Tag. Auf die Mitteilung der Tagesordnung kann dann verzichtet
  3. Wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind und soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, können Gesellschafterbeschlüsse auch durch schriftliche, fernschriftliche, elektronisch übermittelte oder mündliche, auch fernmündliche Abstimmung gefasst
  4. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich von der Geschäftsführung zu protokollieren.

§6 Geschäftsführung 

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
  1. Der oder die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und
  2. Den Geschäftsführern obliegt die laufende Geschäftsführung. Bei Geschäften, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, ist die Zustimmung der Gesellschafter

§7 Vertretung

Ist nur ein Geschäftsführer bestimmt, so wird die Gesellschaft durch diesen alleine vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestimmt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt und von den Beschränkungen des§ 181 BGB befreit werden.

§8 Jahresabschluss

Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang sowie – falls gesetzlich vorgeschrieben – einen Lagebericht über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und den Gesellschaftern vorzulegen.

§9 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

Anlage zur Niederschrift vom heutigen Tag -U.R. Nr. R                      für 2019 des No­tars

 

Dr. Wolfgang Reetz in Köln-.

Köln, den 17. September 2019